2014 Verwaltungsrechtspflege 279 XIII. Verwaltungsrechtspflege 46 § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO Verschulden bei verspäteter Leistung des Kostenvorschusses; keine Frist- wiederherstellung Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. Januar 2014 in Sachen Erben der A. B. (WBE.2013.401). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. Vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer den Kostenvor- schuss fristgerecht überwiesen haben. 2.1. Die instruierende Behörde kann unter Ansetzung einer ange- messenen Frist einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Begehren nicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die Berechnung der Fristen und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt gemäss § 28 Abs. 1 VRPG die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272). Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Massgeblich für die Fristwahrung ist damit bei inländischen Bank- überweisungen der Zeitpunkt der effektiven Kontobelastung; nicht 280 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 genügend ist, den letzten Tag der Frist im Zahlungsauftrag als Va- lutadatum einzusetzen. Mit dieser Regelung, die derjenigen in Art. 48 Abs. 4 BGG) entspricht, wird die frühere bundesgerichtliche Praxis, die beim Giroverkehr in der Regel auf den Zeitpunkt des Zahlungs- auftrags abstellte (vgl. BGE 117 Ib 220), obsolet (ADRIAN STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/ CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2012, Art. 143 N 7; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY: in PAUL OBERHAMMER [Hrsg.] Kurzkom- mentar ZPO, Basel 2010, Art. 143 N 13). 2.2. Nicht erstellt ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin 1, wie sie selbst behauptet, auf die erste Zahlungsaufforderung hin, ihrer Bank einen Zahlungsauftrag erteilt hat, den diese dann nicht aus- führte. Den Akten ist hingegen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 entsprechend ihrer eigenen Darstellung am letzten Tag der nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen, kurz nach der Mittagszeit (vgl. Schreiben der Aargauischen Kantonal- bank, Filiale B., vom 7. Oktober 2013), zur Bankfiliale begeben hat und dort eine Zahlung mit Valutadatum 30. September 2013 in Auf- trag gegeben hat. Obwohl dieser Zahlungsauftrag von der Bank in einem "Express-Verfahren" in die Wege geleitet wurde, erfolgte die Valuta-Zahlung tatsächlich nicht mehr an diesem Tag (vgl. wiederum Schreiben der Aargauischen Kantonalbank, Filiale B., vom 7. Ok- tober 2013). Das Konto der Beschwerdeführerin 1 wurde vielmehr erst am 1. Oktober 2013 belastet (und an diesem Tag erfolgte auch die Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse). Dies ergibt sich nicht nur aus der Bestätigung der Bank der Beschwerdeführerin 1, sondern auch aus den Details der ESR(=Einzahlungsschein mit Referenznummer)-Einzahlung. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass das Belastungsdatum der Auftraggeberin bei der beauftragten Bank ("Zahldatum") der 1. Oktober 2013 war und somit mit dem Verarbei- tungs- und dem Gutschriftsdatum (jeweils 1. Oktober 2013) überein- stimmt. Da die Zahlung des Kostenvorschusses somit dem Konto der Beschwerdeführerin 1 nicht am 30. September 2013, sondern erst am 1. Oktober 2013 belastet wurde, erfolgte die Bezahlung des Kosten- 2014 Verwaltungsrechtspflege 281 vorschusses nicht fristgerecht. Auf die Beschwerde darf damit – vorausgesetzt, es liegen keine Fristwiederherstellungsgründe vor – nicht eingetreten werden. 3. 3.1. Mit der Eingabe vom 8. Oktober 2013 stellte der Vertreter der Beschwerdeführer (sinngemäss) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist, "da der nicht valutagerechte Eingang nicht auf ein Versehen oder eine Unterlassung der Steuerpflichtigen erfolgt ist". 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin er- neut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. 3.2.2. Die Möglichkeit der Wiederherstellung versäumter Fristen und Termine ist ein Ventil gegen zu rigorosen prozessrechtlichen Forma- lismus zugunsten der materiellen Wahrheitsfindung und bezweckt, die Gefahren des prozessualen Formalismus abzuschwächen, wenn ein Missverhältnis zwischen der Grösse des Verschuldens und den an eine Säumnis anknüpfenden Rechtsnachteilen besteht (HOFFMANN- NOWOTNY, a.a.O., Art. 148 N 1, mit Hinweisen). Vor Inkrafttreten der (eidgenössischen) ZPO war sowohl auf Bundesebene (siehe Art. 50 BGG und Art. 33 SchKG) als auch im Kanton Aargau (§ 98 Abs. 1 aZPO) nur bei Schuldlosigkeit eine Wie- derherstellung der Frist zulässig, wobei kein Unterschied danach gemacht wurde, ob eine Frist von vornherein als Verwirkungsfrist oder nur nach Nichteinhalten einer ersten Frist nochmals, und zwar dann als Verwirkungsfrist angesetzt wurde. Demgegenüber kann nunmehr im Anwendungsbereich der ZPO die Wiederherstellung be- willigt werden, wenn die säumige Partei ohne oder nur aus leichtem Verschulden die Säumnis bewirkt hat. Das Verschulden des Vertreters, der die Säumnis verursacht hat, wird der Partei angerechnet und kann ebenfalls die Wiederherstel- 282 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 lung ausschliessen (BGE 119 II 86; STAEHELIN, a.a.O., Art. 148 N 7). 3.3. 3.3.1. Hier hat sich die Beschwerdeführerin 1 zwar (noch) rechtzeitig zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur Bank begeben. Sie legt dar, dass sie den Bankangestellten korrekt instruiert habe. Es ist je- doch nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 den Bankangestellten ausdrücklich instruiert hat, dass die Zahlung noch am gleichen Tag ausgeführt, d.h. dass ihr Konto unbedingt noch glei- chentags belastet werden müsse. Ihr Verschulden an der verspäteten Zahlung kann nicht mehr als leicht eingestuft werden: Zunächst hat die Beschwerdeführerin 1 nämlich die erste ihr gesetzte Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Sodann hat sie sich nicht etwa unmittelbar, nachdem ihr die zweite Zahlungsfrist gesetzt worden war, sondern erst am letzten Tag dieser zweiten Frist und erst am Nachmittag (vgl. Schreiben der Aargauischen Kantonalbank, Fi- liale B., vom 7. Oktober 2013) auf der Bank gemeldet und ihren Auf- trag deponiert. Wer eine erste Zahlungsfrist nicht einhält, muss sich angesichts der Ansetzung einer zweiten Zahlungsfrist und der damit ver- bundenen Androhung des Nichteintretens auf sein Rechtsmittel im Fall der verspäteten Zahlung darüber im Klaren sein, dass es nun "Ernst gilt". Wer selbst dann noch wie die Beschwerdeführerin 1 erst am letzten Tag der zweiten Frist und zudem erst am Nachmittag handelt und nicht alles Mögliche vorkehrt, um für die Einhaltung der Frist besorgt zu sein, dessen Verschulden ist nicht als leicht ein- zustufen. Dies muss auch deshalb gelten, weil es heute erheblich einfacher ist, die Frist einzuhalten (Belastung des eigenen Kontos genügt) als noch unter der früheren bundesgerichtlichen Recht- sprechung (rechtzeitige Übergabe des Datenträgers erforderlich). Wer am letzten Tag der zweiten ihm gesetzten Frist handelt, der muss damit rechnen, dass es – aus welchen Gründen auch immer (fehler- haftes Handeln der Hilfsperson, EDV-Probleme, Übermittlungs- schwierigkeiten etc.) – zu Verzögerungen kommt, welche zur Nicht- einhaltung der gesetzten Zahlungsfrist führen. Entsprechend muss er 2014 Verwaltungsrechtspflege 283 selbst die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit sein Konto auch wirklich noch innerhalb der Frist belastet wird. Dies muss hier umso mehr gelten, als der Beschwerdeführerin 1 neben der Mög- lichkeit der Banküberweisung mit der Bareinzahlung bei der Post ein allseits bekanntes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, mit dem sie ohne weiteres die Frist hätte einhalten können (Adresse der Kantonalbank B.: A.strasse 23; Adresse der nächsten Poststelle: A.strasse 11). Wenn sie dennoch die mit der sehr knappen Auslösung einer Banküberweisung am Nachmittag des letzten Tages der zweiten ihr gewährten Frist verbundenen Risiken in Kauf nahm, so kann ihr Verschulden im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist jedenfalls nicht mehr als leicht eingestuft werden. Dementsprechend ist keine Fristwiederherstellung zu gewähren und auf die Beschwerde nicht einzutreten. 47 Normenkontrollbegehren - Die Antragsbefugnis einer Vereinigung im Normenkontrollverfahren richtet sich nach den Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbe- schwerde. - Die Genehmigung des Bundes für kantonale Erlasse zum Register- recht (Art. 52 Abs. 3 SchlT ZGB) schliesst eine abstrakte Normen- kontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht aus. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2014 in Sa- chen A., B. und Aargauische Notariatsgesellschaft gegen Kanton Aargau (WNO.2012.3). Aus den Erwägungen I. 1.2.