Die Anrechnung hypothetischer Mittel rechtfertigt ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist. Als unvernünftig sind Schuldenzahlungen oder Ausgaben zu qualifizieren, welche üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt werden (vgl. VGE IV/4 vom 13. Februar 2008 [WBE.2007.199], S. 15). 3.8.2. Der Beschwerdeführer hat die SUVA-Taggelder zur Tilgung von Schulden und zur Unterstützung seiner Familie verwendet. Der Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Umgangs mit eigenen finan-