Wenn auch die Bemühungen des Beschwerdeführers in dieser Richtung infolge der bei ihm vorliegenden Minderintelligenz nicht nur völlig unbeholfen ausfallen, sondern darüber hinaus krankheitswertige Züge annehmen, so erscheint jedenfalls aufgrund seiner in den Akten wiedergegebenen Verhaltensweisen keineswegs als gesichert, dass sich sein nicht unmittelbar auf die Vornahme sexueller Handlungen gerichtetes Verhalten durch eine chemische Kastration entscheidend verändern liesse. Dies ist umso weniger zu erwarten als, wie sich ebenfalls aus den Akten ergibt, der Beschwerdeführer schon früher und auch im Zuge der Behandlung im Rahmen der stationären Massnahme mit Androcur, d.h. mit einem