4.3.3. Hinzu kommt, dass die angeordnete chemische Kastration des Beschwerdeführers unverhältnismässig ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar ein mit seinem Sexualtrieb im Zusammenhang stehendes lästiges und zudringliches Verhalten an den Tag legt. Zum einen ist dieses Verhalten indessen keineswegs direkt auf die – allenfalls auch erzwungene – Vornahme sexueller Handlungen mit Personen weiblichen Geschlechts gerichtet. Im Vor- 296 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013