demokratisch legitimierten Gesetzgebungsverfahrens mit der zugehörigen öffentlichen Diskussion (und gegebenenfalls mit Durchführung einer Volksabstimmung im Fall des Zustandekommens eines Referendums gegen ein entsprechendes formelles Gesetz) in Betracht fallen kann. Die Anordnung der zwangsweisen chemischen Kastration kommt somit hier auch mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage von vornherein nicht infrage. 4.3.3. Hinzu kommt, dass die angeordnete chemische Kastration des Beschwerdeführers unverhältnismässig ist.