Voraussetzung einer entsprechenden Therapie, dann müsste zunächst eine solche Massnahme gerichtlich angeordnet werden. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass § 47 EG StPO (ebenso wie Art. 59 StGB), auch wenn die Vorschrift ansonsten entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 59 StGB (bzw. der Vorgängervorschrift von Art. 43 StGB) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung medizinischer Zwangsmassnahmen, insbesondere für die Zwangsmedikation psychisch schwer gestörter Gefangener mit Psychopharmaka darstellt, nicht Grundlage für die zwangsweise Anordnung einer chemischen Kastration, auch wenn diese reversibel ist, sein