zuschliessen; die Förderung der sozialen und emotionalen Kompetenzen mittels Psychotherapie schliesst begrifflich nicht die Möglichkeit einer zwangsweisen chemischen Kastration ein. So ist auch dem Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 31. März 2010, welches im Rahmen des Strafverfahrens erstellt wurde, zu entnehmen, dass der Nutzen einer triebhemmenden medikamentösen Behandlung fraglich erscheine. Deshalb ist die angefochtene Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers nicht mit der angeordneten stationären Massnahme vereinbar.