ordneten Massnahme halten und darf nicht völlig ausserhalb des für den Massnahmenrichter Absehbaren und von ihm Gewollten liegen. 4.3.2. An der von § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO geforderten Vereinbarkeit mit dem konkreten Massnahmezweck fehlt es hier. Das Bezirksgericht Brugg hat im Urteil vom 25. Februar 2012 eine "stationäre psychotherapeutische Massnahme zur Förderung der sozialen und emotionalen Kompetenzen" angeordnet.