a EG StPO ist im "normalen" Strafvollzug ausgeschlossen. Darüber hinaus muss die Zwangsmedikation "mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar" sein, d.h. die Möglichkeit der Anordnung einer Zwangsmedikation muss zwar nicht notwendigerweise in der vom Gericht angeordneten Massnahme ausdrücklich enthalten sein (vgl. so auch BGE 130 IV 49 Erw. 3.3), sie muss sich aber zumindest im Rahmen der ange- 294 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013