4.3. 4.3.1. § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO ist erheblich offener formuliert als die soeben behandelte Vorschrift von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO. Für die Möglichkeit einer Zwangsmedikation ist nicht Urteilsunfähigkeit des Gefangenen vorausgesetzt; auch urteilsfähige Gefangene können danach zwangsmediziert werden. Verlangt wird hingegen, dass eine Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 64 StGB angeordnet wurde; d.h. die Zwangsmedikation gemäss § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO ist im "normalen" Strafvollzug ausgeschlossen.