Eine Wiederholungsgefahr ist gemäss Aktenlage manifest. Mit den lästigen und strafbaren Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wird indessen klarerweise noch nicht der von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO verlangte Schweregrad erreicht und es geht auch aus den Akten trotz einer gewissen Tendenz zur Intensivierung des lästigen und deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers nichts hervor, was auf eine schwere Gefährdung durch den Beschwerdeführer bzw. eine schwere Gefährdung seiner selbst in absehbarer Zukunft hindeutet. Eine Zwangsmedikation mit Lucrin gestützt auf § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO fällt damit ausser Betracht. 4.3. 4.3.1. § 47 Abs. 2 lit.