An der dargelegten schweren Gefahr für sich selbst oder andere fehlt es hier aber. Auch wenn die verschiedenen Vorfälle, die sich aus den Akten ergeben (z.B. Bedrängen von Klinikpersonal [Stalking]; Sichinsbettlegen bei Mitpatientin; Versuche, Patientinnen und/oder Pflegepersonal zu küssen oder sonst anzufassen etc.) in Betracht gezogen werden, so ist das Verhalten des Beschwerdeführers zwar sehr unangenehm und dürfte bisweilen, wie schon vor seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht, strafwürdiges Niveau (Nötigung, Hausfriedensbruch etc.) erreichen. Eine Wiederholungsgefahr ist gemäss Aktenlage manifest.