StPO verlangt eine schwere Gefährdung des Betroffenen oder Dritter. Dabei muss sich die Gefährdung entsprechend dem Umstand, dass sich der Betroffene im Strafvollzug bzw. in einer Massnahme und nicht etwa in Freiheit befindet, auf seine aktuelle Umgebung im Strafvollzug bzw. in der Massnahme beziehen. Wer im Strafvollzug "funktioniert", kann ungeachtet des- 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 293