4.2.2. Hier wird zwar in der angefochtenen Verfügung die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen, so dass allenfalls die Anwendung von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO in Betracht fallen könnte. Selbst wenn dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der gemäss den Akten bestehenden Minderintelligenz die Urteilsfähigkeit im Hinblick auf die Verweigerung der Zustimmung zur chemischen Kastration fehlen sollte, fiele die Anordnung der verordneten chemischen Kastration mittels Lucrin oder eines anderen Mittels gestützt auf § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO ausser Betracht. § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO verlangt eine schwere Gefährdung des Betroffenen oder Dritter.