Die Regelung von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO ist ihrem Wortlaut nach fast identisch mit jener von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 ZGB: Vorausgesetzt für die Behandlung ist Urteilsunfähigkeit der gefangenen Person, dass diese sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und dass keine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht. Wiederum ähnlich wie in Art. 434 Abs. 1 ZGB darf die Zwangsbehandlung nur durch die Fachärztin oder den Facharzt (Art. 434 Abs. 1 ZGB: Chefärztin oder Chefarzt der Abteilung) angeordnet werden. 4.2.2.