bare Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Es müsse möglich sein, Gefangene zwangsweise medizinisch zu behandeln, wenn diesen, wären sie in Freiheit, fürsorgerisch die Freiheit entzogen würde und sie im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zwangsbehandelt werden müssten. Die blosse Erleichterung der Durchsetzung der Anstaltsordnung dürfe indessen unter keinen Umständen Anlass für eine Zwangsbehandlung sein. Ein medikamentöses Ruhigstellen während der Dauer des Strafvollzugs als blosses Disziplinierungsmittel sei deshalb nicht erlaubt (vgl. Bericht, a.a.O.). 4.2. 4.2.1. Die Regelung von § 47 Abs. 2 lit.