Die neue Bestimmung in lit. b solle dagegen nicht nur akute Kriseninterventionen, sondern mittel- bis langfristige Therapien abdecken, wenn solche für eine wirksame Gefahrenabwendung erforderlich seien. Die besondere Fürsorgepflicht des Staates für die im Strafvollzug befindlichen Personen könne den Einsatz ärztlicher Zwangsmassnahmen gebieten, selbst wenn keine unmittel- 292 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013