Diese Fälle würden im Gesetz dennoch aufgeführt, um eine umfassende Aufzählung zu erhalten und klar zu stellen, dass bei allen Gefangenen dieselben Verfahrensgarantien (gemeint sind die Aufklärungspflicht und die Beschwerdemöglichkeit gemäss Abs. 3 bis 5 der Bestimmung) zum Tragen kommen. Gestützt auf die Bundesbestimmungen und lit. a seien aber nur solche medizinischen Zwangsbehandlungen zulässig, welche mit dem spezialpräventiven Zweck der konkret angeordneten Massnahme vereinbar seien (vgl. Bericht vom 28. August 2001, S. 3). Die neue Bestimmung in lit.