43 und 44 StGB bildeten bereits diese beiden Bestimmungen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine ärztliche Zwangsbehandlung. Mit dem Urteil habe das Strafgericht zumindest stillschweigend entschieden, dass sich der Gefangene notfalls auch gegen seinen Willen ärztlichen Behandlungen, welche für die Beseitigung der Rückfallgefahr erforderlich seien, zu unterziehen habe. Diese Fälle würden im Gesetz dennoch aufgeführt, um eine umfassende Aufzählung zu erhalten und klar zu stellen, dass bei allen Gefangenen dieselben Verfahrensgarantien (gemeint sind die Aufklärungspflicht und die Beschwerdemöglichkeit gemäss Abs. 3 bis 5 der Bestimmung) zum Tragen kommen.