werden kann (§ 47 Abs. 2 lit. a und b EG StPO). Aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass es sich bei den beiden Litterae um Alternativen handelt: Im Bericht des federführenden Departements vom 28. August 2001 wird ausdrücklich ausgeführt, in den Fällen des Massnahmenvollzugs gemäss Art. 43 und 44 StGB bildeten bereits diese beiden Bestimmungen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine ärztliche Zwangsbehandlung.