noch kantonalen) Strafprozessordnung 2002 (als § 241a StPO) ins Gesetz aufgenommen und unverändert in die EG StPO übernommen. Danach dürfen medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren ohne Zustimmung oder gegen den Willen der gefangenen Person nur durchgeführt werden, wenn a) eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 64 StGB zu vollziehen ist und sie mit dem konkreten Massnahmenzweck vereinbar sind, b) die gefangene Person aufgrund einer Krankheit nicht urteilsfähig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet