4.1.2. Im Kanton Aargau findet sich – hinausgehend über die allgemeine bundesrechtliche Regelung der stationären Massnahmen in Art. 59 StGB – eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Zwangsmedikationen im Rahmen des Vollzugs einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in § 47 EG StPO. Die Vorschrift wurde erstmals im Rahmen einer Revision der (damals 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 291