Diesfalls seien die Vollzugsbehörden zu deren Anordnung zuständig, soweit sie dem Zweck der Massnahme entspreche und sich in den Rahmen der Behandlung einfüge, wie er im Strafurteil vorgezeichnet sei. Einer zu weit gehenden Anwendung der Zwangsmedikation werde dadurch ein Riegel geschoben, dass sie nur zum Zuge kommen dürfe, soweit sie zur Durchführung der im Strafurteil vorgezeichneten Behandlung unter medizinischen Gesichtspunkten unumgänglich sei (vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Kritik daran CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl.