Dabei hat das Gericht indessen immerhin angedeutet, dass de lege ferenda die auftretenden Fragen vielleicht doch in einen konkreten gesetzlichen Rahmen gestellt werden müssten (BGE 127 IV 154 Erw. 3d). Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation könne bereits bei Anordnung der Massnahme feststehen; in diesem Fall werde der Strafrichter dies – zumindest im Rahmen der Urteilserwägungen – ausdrücklich festhalten. Es sei indessen auch vorstellbar, dass sich die Notwendigkeit der Zwangsmedikation erst im Verlauf des Massnahmenvollzugs herausstelle.