neu Art. 59 StGB) nach Wortlaut, Sinn und Zweck eine bundesstrafrechtliche Grundlage für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall begründeten Massnahmen gesehen werden könne. Wegen der Ausrichtung der Bestimmung auf erheblich bis schwerst psychisch gestörte Täter müsse dies auch für ärztliche Massnahmen gegen den Willen des Betroffenen und für die Behandlung mit Psychopharmaka gelten. Dabei hat das Gericht indessen immerhin angedeutet, dass de lege ferenda die auftretenden Fragen vielleicht doch in einen konkreten gesetzlichen Rahmen gestellt werden müssten (BGE 127 IV 154 Erw.