In zwei noch zum alten Art. 43 StGB ergangenen Entscheiden hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, was es braucht, um die Zwangsbehandlung von Personen im Straf- und Massnahmenvollzug rechtmässig zu machen. Dabei hat das Bundesgericht entsprechend der geltenden Grundrechtsdogmatik festgehalten, dass eine Zwangsbehandlung unabhängig von der Beantwortung der Frage nach der Urteilsfähigkeit des Betroffenen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein muss. In zwei publizierten Entscheiden (Urteile vom 15. Juni 2001 [6A.100/2000 = BGE 127 IV 154] und vom 21. Juli 2004 [6A.2/2004 = BGE 130 IV 49]) hat das Bundesgericht festgehalten, dass in Art.