4). Dabei dürfte zunächst bei der Frage der Behandlung psychischer Probleme – wiederum in Anlehnung an die im Zivilrecht getroffene Lösung und mangels abweichender Bestimmungen sowohl im StGB als auch in der EG StPO – davon auszugehen sein, dass nicht versucht werden muss, die Zustimmung gemäss der Stufenfolge von Art. 378 Abs. 1 ZGB zu erwirken. Unter welchen Voraussetzungen kann aber dann – auch gegen den Willen des urteilsfähigen oder urteilsunfähigen – Betroffenen eine Zwangsbehandlung durchgeführt werden? 4. 4.1. 4.1.1. In zwei noch zum alten Art.