Indessen dürfte in Anlehnung an die im ZGB getroffene Lösung davon auszugehen sein, dass bei somatischen Beschwerden die in Art. 378 Abs. 1 ZGB getroffene Stufenlösung zum Zug kommt. 3.2. Zu beantworten bleibt auch dann aber die Frage, wie vorzugehen ist, wenn bei somatischen Beschwerden auf diesem Weg keine Zustimmung zur Behandlung erwirkt werden kann und wie bei psychischen Problemen vorzugehen ist (vgl. nachstehend Erw. 4).