3.1. Wie im Zivilrecht stellt sich dabei die Frage, ob zunächst versucht werden muss, die fehlende Zustimmung des urteilsunfähigen Betroffenen in Analogie zu Art. 378 Abs. 1 ZGB auf andere Weise beizubringen (frühere Patientenverfügung; Zustimmung des Beistands etc.). Art. 59 StGB und § 47 EG StPO regeln diese Frage nicht. Indessen dürfte in Anlehnung an die im ZGB getroffene Lösung davon auszugehen sein, dass bei somatischen Beschwerden die in Art. 378 Abs. 1 ZGB getroffene Stufenlösung zum Zug kommt.