Das Gesetz stellt indessen strenge Anforderungen für die Behandlung ohne Zustimmung, d.h. die Zwangsbehandlung, auf: Die Behandlung kann nur von der Chefärztin oder vom Chefarzt der Abteilung angeordnet werden. Es muss um eine im Behandlungsplan (vgl. Art. 433 ZGB) vorgesehene Massnahme gehen. Ohne Behandlung muss der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Unversehrtheit Dritter müssen ernsthaft gefährdet sein. Ausserdem darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und c ZGB).