oder eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin; etc.) zu befolgen. Kann auf diesem Weg keine Zustimmung zur Behandlung erhältlich gemacht werden, so fällt eine Behandlung ausser Betracht. Eine Zwangsbehandlung ist nicht vorgesehen. - Art. 434 und 435 ZGB regeln das Vorgehen bei der Behandlung psychischer Störungen gesondert (vgl. dazu THOMAS GEISER/ MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/RUTH REUSSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 434/435 N 5; für einen noch engeren Anwendungsbereich [nur psychische Störungen bei fürsorgerisch Untergebrachten] OLIVIER GUILLOD, in: