Dabei ist zu unterscheiden: - Bei somatischen Beschwerden ist grundsätzlich stets die in Art. 378 Abs. 1 ZGB vorgegebene Stufenordnung (Abstellen auf eine frühere, in urteilsfähigem Zustand errichtete Patientenverfügung; bei Fehlen einer Patientenverfügung Entscheid des Beistands oder der Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; bei Fehlen von Patientenverfügung und Beistand oder Beiständin Entscheid des Ehegatten 288 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013