O., S. 95 f. mit Hinweisen). 2. 2.1. Stimmt der Betroffene der Massnahme nicht zu oder ist er urteilsunfähig, so stellt sich weiter die Frage, ob dennoch behandelt werden kann. Soll ein urteilsunfähiger Patient behandelt werden, so ist zu beantworten, wer gegebenenfalls die Zustimmung zur Behandlung erteilen kann. Sofern keine Zustimmung erhältlich ist, ist weiter zu fragen, ob auch eine Behandlung ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen der Person durchgeführt werden kann. 2.2. Im Zivilrecht ist der entsprechende Problemkreis seit der Revision des Erwachsenenschutzrechts ausführlich geregelt. Dabei ist zu unterscheiden: -