Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zwischen der Einwilligung in einen Eingriff und der Verweigerung, diesen vornehmen zu lassen zu unterscheiden. Weil die Einwilligung ein Mehr an Wissen und Einsicht in den Eingriff selbst und dessen Folgen voraussetzt als die blosse Weigerung, eine medizinische Behandlung an sich vornehmen zu lassen, stellt die Praxis auch bei der Einwilligung regelmässig höhere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit eines Patienten als bei der Weigerung, sich einer Behandlung zu unterziehen (vgl. THOMAS GEISER, a.a.O., S. 95 f. mit Hinweisen).