gerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 260 mit Hinweisen). Dies gilt gemäss § 47 Abs. 1 EG StPO auch für medizinische Massnahmen im Rahmen des Vollzugs von Massnahmen gemäss Art. 59 StGB. 1.2. Die gültige Einwilligung in eine medizinische Behandlung durch den Betroffenen setzt Urteilsfähigkeit voraus. Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zwischen der Einwilligung in einen Eingriff und der Verweigerung, diesen vornehmen zu lassen zu unterscheiden.