Als wichtigster Rechtfertigungsgrund fällt zunächst die Einwilligung des Betroffenen in Betracht (vgl. THOMAS GEISER, Medizinische Massnahmen bei Psychisch Kranken aus rechtlicher Sicht, recht 2006, S. 92; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsor- 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 287