1. 1.1. Medizinische Behandlungen stellen, soweit sie mit einem Eingriff in die körperliche und/oder geistige Integrität des Patienten verbunden sind, in jedem Fall einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen (Recht auf persönliche Freiheit, Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Recht auf Familie; Art. 8 und 14 BV) dar. Sie sind daher rechtswidrig, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als wichtigster Rechtfertigungsgrund fällt zunächst die Einwilligung des Betroffenen in Betracht (vgl. THOMAS GEISER, Medizinische Massnahmen bei Psychisch Kranken aus rechtlicher Sicht, recht 2006, S. 92;