2013 Straf- und Massnahmenvollzug 285 fährtin des Beschwerdeführers in Räumen mit Trennscheibe ist damit aus Gründen des Haftzwecks nicht (mehr) erforderlich und somit nicht verhältnismässig. Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob allein betriebli- che, personelle und bauliche Strukturen der Bezirksgefängnisse als „Gründe der Gefängnissicherheit“ im Sinne der Ziff. 12.3 Abs. 6 der Hausordnung angeführt werden können, zumal tatsachenwidrig ist, dass im Bezirksgefängnis Y. keine Möglichkeit besteht, mittels Hilfs- mitteln wie Detektionsgeräten eine Überprüfung der Besucher und deren Effekten vorzunehmen, und auch die Vorinstanz einräumt, dass ein Besucherraum zur Verfügung steht, wo Inhaftierte mit Anwälten und Behördenmitgliedern ohne Trennscheibe kommunizieren kön- nen. 3.5. Unter den genannten Umständen wäre es angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer die Besuche seiner Lebensgefährtin während des vorzeitigen Strafvollzugs – im Sinne einer Ausnahme gemäss Ziff. 12.3 Abs. 6 der Hausordnung – ohne Trennscheibe zu gewäh- ren. Dies hat umso mehr seit dem 23. Mai 2013 (Beginn des ordentli- chen Strafvollzugs) zu gelten. Die Tatsache, dass im gleichen Gefängnis neben strafprozessualen Gefangenen auch Strafvollzugs- häftlinge untergebracht sind, für die weniger strenge Sicherheitsvor- schriften notwendig erscheinen, darf nicht dazu führen, dass auch sämtliche Inhaftierte im ordentlichen Strafvollzug dem gleichen strengen Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft unterwor- fen werden. 46 Unverhältnismässigkeit und fehlende gesetzliche Grundlage für eine im Rahmen des Vollzugs einer Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnete chemische Zwangskastration. Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2013 in Sachen X. (WBE.2013.399). 286 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Sachverhalt X., geb. 1981, belästigte wiederholt Frauen. Am 25. September 2012 verurteilte das Bezirksgericht Brugg ihn deshalb wegen mehr- facher Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und zu einer Busse von Fr. 200.00. Das Gericht holte ein Gutachten zum Geisteszustand von X. ein. Gemäss diesem leidet X. an einer Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10 F70.1). Gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachtens ordnete das Bezirksgericht eine statio- näre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Die Massnahme wurde ab 23. November 2012 zunächst in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (PKF) und ab 12. Februar 2013 im Therapiezentrum Im Schache vollzogen. Seit dem 11. April 2013 findet der Vollzug wiederum in der PKF statt. Am 19. August 2013 ordnete die zuständige Oberärztin die Be- handlung von X. mit Lucrin ® Depot 30 mg subcutan alle sechs Mo- nate (Depotspritze) an. X. verweigerte seine Zustimmung zu dieser Behandlung. Aus den Erwägungen 1. 1.1. Medizinische Behandlungen stellen, soweit sie mit einem Ein- griff in die körperliche und/oder geistige Integrität des Patienten ver- bunden sind, in jedem Fall einen Eingriff in grundrechtlich ge- schützte Positionen (Recht auf persönliche Freiheit, Recht auf kör- perliche und geistige Unversehrtheit, Recht auf Familie; Art. 8 und 14 BV) dar. Sie sind daher rechtswidrig, sofern kein Rechtfertigungs- grund vorliegt. Als wichtigster Rechtfertigungsgrund fällt zunächst die Einwilligung des Betroffenen in Betracht (vgl. THOMAS GEISER, Medizinische Massnahmen bei Psychisch Kranken aus rechtlicher Sicht, recht 2006, S. 92; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsor- 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 287 gerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 260 mit Hinweisen). Dies gilt gemäss § 47 Abs. 1 EG StPO auch für medizinische Massnah- men im Rahmen des Vollzugs von Massnahmen gemäss Art. 59 StGB. 1.2. Die gültige Einwilligung in eine medizinische Behandlung durch den Betroffenen setzt Urteilsfähigkeit voraus. Dabei ist hin- sichtlich der Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zwischen der Einwilligung in einen Eingriff und der Verweigerung, diesen vorneh- men zu lassen zu unterscheiden. Weil die Einwilligung ein Mehr an Wissen und Einsicht in den Eingriff selbst und dessen Folgen voraus- setzt als die blosse Weigerung, eine medizinische Behandlung an sich vornehmen zu lassen, stellt die Praxis auch bei der Einwilligung regelmässig höhere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit eines Pati- enten als bei der Weigerung, sich einer Behandlung zu unterziehen (vgl. THOMAS GEISER, a.a.O., S. 95 f. mit Hinweisen). 2. 2.1. Stimmt der Betroffene der Massnahme nicht zu oder ist er ur- teilsunfähig, so stellt sich weiter die Frage, ob dennoch behandelt werden kann. Soll ein urteilsunfähiger Patient behandelt werden, so ist zu beantworten, wer gegebenenfalls die Zustimmung zur Behand- lung erteilen kann. Sofern keine Zustimmung erhältlich ist, ist weiter zu fragen, ob auch eine Behandlung ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen der Person durchgeführt werden kann. 2.2. Im Zivilrecht ist der entsprechende Problemkreis seit der Revi- sion des Erwachsenenschutzrechts ausführlich geregelt. Dabei ist zu unterscheiden: - Bei somatischen Beschwerden ist grundsätzlich stets die in Art. 378 Abs. 1 ZGB vorgegebene Stufenordnung (Abstellen auf eine frühere, in urteilsfähigem Zustand errichtete Patienten- verfügung; bei Fehlen einer Patientenverfügung Entscheid des Beistands oder der Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; bei Fehlen von Patientenverfü- gung und Beistand oder Beiständin Entscheid des Ehegatten 288 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 oder eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin; etc.) zu befolgen. Kann auf diesem Weg keine Zustimmung zur Behandlung erhältlich gemacht werden, so fällt eine Behand- lung ausser Betracht. Eine Zwangsbehandlung ist nicht vorgese- hen. - Art. 434 und 435 ZGB regeln das Vorgehen bei der Behandlung psychischer Störungen gesondert (vgl. dazu THOMAS GEISER/ MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/RUTH REUSSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 434/435 N 5; für einen noch engeren Anwendungsbereich [nur psychische Störungen bei fürsorgerisch Untergebrachten] OLIVIER GUILLOD, in: ANDREA BÜCHLER/CHRISTOPH HÄFELI/ AUDREY LEUBA/MARTIN STETTLER, FamKom Erwachsenen- schutz, Bern 2013, Art. 434 N 5). Danach ist bei Urteilsfähig- keit eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen grund- sätzlich unzulässig (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 434/435 N 7). Bei Urteilsunfähigkeit des Betroffe- nen ist dagegen keine Zustimmung zur Behandlung gemäss der Stufenfolge von Art. 378 Abs. 1 ZGB erforderlich. Das Gesetz stellt indessen strenge Anforderungen für die Behandlung ohne Zustimmung, d.h. die Zwangsbehandlung, auf: Die Behandlung kann nur von der Chefärztin oder vom Chefarzt der Abteilung angeordnet werden. Es muss um eine im Behandlungsplan (vgl. Art. 433 ZGB) vorgesehene Massnahme gehen. Ohne Behand- lung muss der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Un- versehrtheit Dritter müssen ernsthaft gefährdet sein. Ausserdem darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und c ZGB). 3. Stimmt der Betroffene einer Behandlung nicht zu oder ist er ur- teilsunfähig, fragt sich auch im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen, ob er dennoch behandelt werden kann. 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 289 3.1. Wie im Zivilrecht stellt sich dabei die Frage, ob zunächst ver- sucht werden muss, die fehlende Zustimmung des urteilsunfähigen Betroffenen in Analogie zu Art. 378 Abs. 1 ZGB auf andere Weise beizubringen (frühere Patientenverfügung; Zustimmung des Bei- stands etc.). Art. 59 StGB und § 47 EG StPO regeln diese Frage nicht. Indessen dürfte in Anlehnung an die im ZGB getroffene Lö- sung davon auszugehen sein, dass bei somatischen Beschwerden die in Art. 378 Abs. 1 ZGB getroffene Stufenlösung zum Zug kommt. 3.2. Zu beantworten bleibt auch dann aber die Frage, wie vorzuge- hen ist, wenn bei somatischen Beschwerden auf diesem Weg keine Zustimmung zur Behandlung erwirkt werden kann und wie bei psy- chischen Problemen vorzugehen ist (vgl. nachstehend Erw. 4). Dabei dürfte zunächst bei der Frage der Behandlung psychischer Probleme – wiederum in Anlehnung an die im Zivilrecht getroffene Lösung und mangels abweichender Bestimmungen sowohl im StGB als auch in der EG StPO – davon auszugehen sein, dass nicht versucht werden muss, die Zustimmung gemäss der Stufenfolge von Art. 378 Abs. 1 ZGB zu erwirken. Unter welchen Voraussetzungen kann aber dann – auch gegen den Willen des urteilsfähigen oder urteilsunfähigen – Betroffenen eine Zwangsbehandlung durchgeführt werden? 4. 4.1. 4.1.1. In zwei noch zum alten Art. 43 StGB ergangenen Entscheiden hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, was es braucht, um die Zwangsbehandlung von Personen im Straf- und Massnahmenvollzug rechtmässig zu machen. Dabei hat das Bundes- gericht entsprechend der geltenden Grundrechtsdogmatik festgehal- ten, dass eine Zwangsbehandlung unabhängig von der Beantwortung der Frage nach der Urteilsfähigkeit des Betroffenen auf einer gesetz- lichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein muss. In zwei publizierten Entscheiden (Urteile vom 15. Juni 2001 [6A.100/2000 = BGE 127 IV 154] und vom 21. Juli 2004 [6A.2/2004 = BGE 130 IV 49]) hat das Bundesgericht festgehalten, dass in Art. 43 StGB (bzw. 290 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 neu Art. 59 StGB) nach Wortlaut, Sinn und Zweck eine bundesstraf- rechtliche Grundlage für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall begründeten Massnahmen gesehen werden könne. Wegen der Aus- richtung der Bestimmung auf erheblich bis schwerst psychisch ge- störte Täter müsse dies auch für ärztliche Massnahmen gegen den Willen des Betroffenen und für die Behandlung mit Psychopharmaka gelten. Dabei hat das Gericht indessen immerhin angedeutet, dass de lege ferenda die auftretenden Fragen vielleicht doch in einen konkre- ten gesetzlichen Rahmen gestellt werden müssten (BGE 127 IV 154 Erw. 3d). Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation könne bereits bei Anordnung der Massnah- me feststehen; in diesem Fall werde der Strafrichter dies – zumindest im Rahmen der Urteilserwägungen – ausdrücklich festhalten. Es sei indessen auch vorstellbar, dass sich die Notwendigkeit der Zwangs- medikation erst im Verlauf des Massnahmenvollzugs herausstelle. Diesfalls seien die Vollzugsbehörden zu deren Anordnung zuständig, soweit sie dem Zweck der Massnahme entspreche und sich in den Rahmen der Behandlung einfüge, wie er im Strafurteil vorgezeichnet sei. Einer zu weit gehenden Anwendung der Zwangsmedikation werde dadurch ein Riegel geschoben, dass sie nur zum Zuge kom- men dürfe, soweit sie zur Durchführung der im Strafurteil vorge- zeichneten Behandlung unter medizinischen Gesichtspunkten unum- gänglich sei (vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Kritik daran CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 163 f. sowie MARIANNE HEER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 59 N 80). 4.1.2. Im Kanton Aargau findet sich – hinausgehend über die allge- meine bundesrechtliche Regelung der stationären Massnahmen in Art. 59 StGB – eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die An- ordnung von Zwangsmedikationen im Rahmen des Vollzugs einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in § 47 EG StPO. Die Vorschrift wurde erstmals im Rahmen einer Revision der (damals 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 291 noch kantonalen) Strafprozessordnung 2002 (als § 241a StPO) ins Gesetz aufgenommen und unverändert in die EG StPO übernommen. Danach dürfen medizinische Behandlungen oder andere medizi- nisch indizierte Vorkehren ohne Zustimmung oder gegen den Willen der gefangenen Person nur durchgeführt werden, wenn a) eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 64 StGB zu vollziehen ist und sie mit dem konkreten Massnahmenzweck vereinbar sind, b) die gefangene Person aufgrund einer Krankheit nicht urteilsfä- hig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (§ 47 Abs. 2 lit. a und b EG StPO). Aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass es sich bei den beiden Litterae um Alternativen handelt: Im Be- richt des federführenden Departements vom 28. August 2001 wird ausdrücklich ausgeführt, in den Fällen des Massnahmenvollzugs ge- mäss Art. 43 und 44 StGB bildeten bereits diese beiden Bestimmun- gen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine ärztliche Zwangsbehandlung. Mit dem Urteil habe das Strafgericht zumindest stillschweigend entschieden, dass sich der Gefangene notfalls auch gegen seinen Willen ärztlichen Behandlungen, welche für die Besei- tigung der Rückfallgefahr erforderlich seien, zu unterziehen habe. Diese Fälle würden im Gesetz dennoch aufgeführt, um eine umfas- sende Aufzählung zu erhalten und klar zu stellen, dass bei allen Ge- fangenen dieselben Verfahrensgarantien (gemeint sind die Aufklä- rungspflicht und die Beschwerdemöglichkeit gemäss Abs. 3 bis 5 der Bestimmung) zum Tragen kommen. Gestützt auf die Bundesbestim- mungen und lit. a seien aber nur solche medizinischen Zwangsbe- handlungen zulässig, welche mit dem spezialpräventiven Zweck der konkret angeordneten Massnahme vereinbar seien (vgl. Bericht vom 28. August 2001, S. 3). Die neue Bestimmung in lit. b solle dagegen nicht nur akute Kriseninterventionen, sondern mittel- bis langfristige Therapien abdecken, wenn solche für eine wirksame Gefahrenab- wendung erforderlich seien. Die besondere Fürsorgepflicht des Staa- tes für die im Strafvollzug befindlichen Personen könne den Einsatz ärztlicher Zwangsmassnahmen gebieten, selbst wenn keine unmittel- 292 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 bare Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Es müsse möglich sein, Gefangene zwangsweise medizinisch zu behandeln, wenn die- sen, wären sie in Freiheit, fürsorgerisch die Freiheit entzogen würde und sie im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zwangs- behandelt werden müssten. Die blosse Erleichterung der Durchset- zung der Anstaltsordnung dürfe indessen unter keinen Umständen Anlass für eine Zwangsbehandlung sein. Ein medikamentöses Ruhig- stellen während der Dauer des Strafvollzugs als blosses Disziplinie- rungsmittel sei deshalb nicht erlaubt (vgl. Bericht, a.a.O.). 4.2. 4.2.1. Die Regelung von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO ist ihrem Wortlaut nach fast identisch mit jener von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 ZGB: Vorausgesetzt für die Behandlung ist Urteilsunfähigkeit der gefange- nen Person, dass diese sich selbst oder Dritte in schwerer Weise ge- fährdet und dass keine weniger einschneidende Massnahme zur Ver- fügung steht. Wiederum ähnlich wie in Art. 434 Abs. 1 ZGB darf die Zwangsbehandlung nur durch die Fachärztin oder den Facharzt (Art. 434 Abs. 1 ZGB: Chefärztin oder Chefarzt der Abteilung) angeordnet werden. 4.2.2. Hier wird zwar in der angefochtenen Verfügung die Urteilsfä- higkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen, so dass allenfalls die Anwendung von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO in Betracht fallen könnte. Selbst wenn dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der gemäss den Akten bestehenden Minderintelligenz die Urteilsfähig- keit im Hinblick auf die Verweigerung der Zustimmung zur chemi- schen Kastration fehlen sollte, fiele die Anordnung der verordneten chemischen Kastration mittels Lucrin oder eines anderen Mittels ge- stützt auf § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO ausser Betracht. § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO verlangt eine schwere Gefährdung des Betroffenen oder Dritter. Dabei muss sich die Gefährdung ent- sprechend dem Umstand, dass sich der Betroffene im Strafvollzug bzw. in einer Massnahme und nicht etwa in Freiheit befindet, auf seine aktuelle Umgebung im Strafvollzug bzw. in der Massnahme beziehen. Wer im Strafvollzug "funktioniert", kann ungeachtet des- 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 293 sen, dass er allenfalls, wäre er in Freiheit, eine ernstliche Gefahr für Dritte darstellen würde, nicht gestützt auf § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO zwangsmediziert werden. An der dargelegten schweren Gefahr für sich selbst oder andere fehlt es hier aber. Auch wenn die verschiede- nen Vorfälle, die sich aus den Akten ergeben (z.B. Bedrängen von Klinikpersonal [Stalking]; Sichinsbettlegen bei Mitpatientin; Versu- che, Patientinnen und/oder Pflegepersonal zu küssen oder sonst an- zufassen etc.) in Betracht gezogen werden, so ist das Verhalten des Beschwerdeführers zwar sehr unangenehm und dürfte bisweilen, wie schon vor seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht, strafwürdi- ges Niveau (Nötigung, Hausfriedensbruch etc.) erreichen. Eine Wie- derholungsgefahr ist gemäss Aktenlage manifest. Mit den lästigen und strafbaren Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wird indes- sen klarerweise noch nicht der von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO ver- langte Schweregrad erreicht und es geht auch aus den Akten trotz ei- ner gewissen Tendenz zur Intensivierung des lästigen und delikti- schen Verhaltens des Beschwerdeführers nichts hervor, was auf eine schwere Gefährdung durch den Beschwerdeführer bzw. eine schwere Gefährdung seiner selbst in absehbarer Zukunft hindeutet. Eine Zwangsmedikation mit Lucrin gestützt auf § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO fällt damit ausser Betracht. 4.3. 4.3.1. § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO ist erheblich offener formuliert als die soeben behandelte Vorschrift von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO. Für die Möglichkeit einer Zwangsmedikation ist nicht Urteilsunfähigkeit des Gefangenen vorausgesetzt; auch urteilsfähige Gefangene können danach zwangsmediziert werden. Verlangt wird hingegen, dass eine Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 64 StGB angeordnet wurde; d.h. die Zwangsmedikation gemäss § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO ist im "normalen" Strafvollzug ausgeschlossen. Darüber hinaus muss die Zwangsmedikation "mit dem konkreten Massnahmezweck verein- bar" sein, d.h. die Möglichkeit der Anordnung einer Zwangsmedika- tion muss zwar nicht notwendigerweise in der vom Gericht angeord- neten Massnahme ausdrücklich enthalten sein (vgl. so auch BGE 130 IV 49 Erw. 3.3), sie muss sich aber zumindest im Rahmen der ange- 294 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 ordneten Massnahme halten und darf nicht völlig ausserhalb des für den Massnahmenrichter Absehbaren und von ihm Gewollten liegen. 4.3.2. An der von § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO geforderten Vereinbarkeit mit dem konkreten Massnahmezweck fehlt es hier. Das Bezirksge- richt Brugg hat im Urteil vom 25. Februar 2012 eine "stationäre psy- chotherapeutische Massnahme zur Förderung der sozialen und emo- tionalen Kompetenzen" angeordnet. Im angefochtenen Entscheid wird – nach rund neunmonatiger Behandlung – festgehalten, dass die chemische Kastration mittels Lucrin mittel- bis langfristig wohl der einzig erfolgversprechende Behandlungsansatz sei und den Patienten für über die Medikation hinaus gehende Massnahmen erst einiger- massen befähige. Damit stellt die behandelnde Ärztin im Ergebnis nichts anderes fest, als dass die stationäre Massnahme, durch welche die sozialen und emotionalen Kompetenzen gefördert hätten werden sollen, gescheitert ist. Gleichzeitig gibt sie ihrer Auffassung Aus- druck, dass eine erfolgversprechende Therapie erst nach der chemi- schen Kastration des Beschwerdeführers möglich sei, mit anderen Worten, dass mit der Förderung der sozialen und emotionalen Kom- petenzen erst dann erfolgversprechend begonnen werden könne. Dass das Bezirksgericht aber mit der Anordnung einer stationären Psychotherapie zur Förderung der stationären und emotionalen Kom- petenzen die Möglichkeit einer chemischen Kastration als Vorbe- dingung der Möglichkeit einer erfolgversprechenden Therapie zu- mindest in Kauf habe nehmen wollen, ist angesichts des Wortlauts der Anordnung im Dispositiv des Urteils vom 25. Februar 2012 aus- zuschliessen; die Förderung der sozialen und emotionalen Kompe- tenzen mittels Psychotherapie schliesst begrifflich nicht die Möglich- keit einer zwangsweisen chemischen Kastration ein. So ist auch dem Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 31. März 2010, welches im Rahmen des Strafverfahrens erstellt wur- de, zu entnehmen, dass der Nutzen einer triebhemmenden medika- mentösen Behandlung fraglich erscheine. Deshalb ist die angefoch- tene Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers nicht mit der ange- ordneten stationären Massnahme vereinbar. Ist eine Verhaltensmodi- fikation erst nach einer chemischen Kastration zu erwarten, d.h. diese 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 295 Voraussetzung einer entsprechenden Therapie, dann müsste zunächst eine solche Massnahme gerichtlich angeordnet werden. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass § 47 EG StPO (ebenso wie Art. 59 StGB), auch wenn die Vorschrift ansonsten entsprechend der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 59 StGB (bzw. der Vorgängervorschrift von Art. 43 StGB) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung medizinischer Zwangsmassnahmen, insbesondere für die Zwangsme- dikation psychisch schwer gestörter Gefangener mit Psychophar- maka darstellt, nicht Grundlage für die zwangsweise Anordnung einer chemischen Kastration, auch wenn diese reversibel ist, sein kann. Die Kastration stellt, selbst wenn nur zeitlich begrenzt wirk- sam, einen derart schwerwiegenden Eingriff in die psychische und physische Integrität eines Menschen dar, dass sie einer eigenen aus- drücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf. Gerade die kürzlich an- lässlich eines tragischen Vorfalls im Strafvollzug (Tod der Therapeu- tin eines wegen mehrfacher Notzucht Verurteilten) aufgeflammte kontroverse Diskussion in der Öffentlichkeit rund um die Frage der chemischen Kastration von Straftätern zeigt, dass die zwangsweise Durchführung entsprechender Massnahmen, wenn überhaupt, in einer demokratischen Gesellschaft höchstens nach Durchlaufen eines demokratisch legitimierten Gesetzgebungsverfahrens mit der zuge- hörigen öffentlichen Diskussion (und gegebenenfalls mit Durchfüh- rung einer Volksabstimmung im Fall des Zustandekommens eines Referendums gegen ein entsprechendes formelles Gesetz) in Betracht fallen kann. Die Anordnung der zwangsweisen chemischen Kastra- tion kommt somit hier auch mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage von vornherein nicht infrage. 4.3.3. Hinzu kommt, dass die angeordnete chemische Kastration des Beschwerdeführers unverhältnismässig ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar ein mit seinem Sexualtrieb im Zusammenhang stehendes lästiges und zudringliches Verhalten an den Tag legt. Zum einen ist dieses Verhalten indessen keineswegs di- rekt auf die – allenfalls auch erzwungene – Vornahme sexueller Handlungen mit Personen weiblichen Geschlechts gerichtet. Im Vor- 296 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 dergrund steht vielmehr der Wunsch des Beschwerdeführers, eine Beziehung mit einer Frau einzugehen. Wenn auch die Bemühungen des Beschwerdeführers in dieser Richtung infolge der bei ihm vorlie- genden Minderintelligenz nicht nur völlig unbeholfen ausfallen, son- dern darüber hinaus krankheitswertige Züge annehmen, so erscheint jedenfalls aufgrund seiner in den Akten wiedergegebenen Verhaltens- weisen keineswegs als gesichert, dass sich sein nicht unmittelbar auf die Vornahme sexueller Handlungen gerichtetes Verhalten durch eine chemische Kastration entscheidend verändern liesse. Dies ist umso weniger zu erwarten als, wie sich ebenfalls aus den Akten ergibt, der Beschwerdeführer schon früher und auch im Zuge der Behandlung im Rahmen der stationären Massnahme mit Androcur, d.h. mit einem anderen potenzhemmenden Medikament, behandelt wurde und diese Behandlung zu keiner massgebenden Verhaltensänderung geführt hat (vgl. zu den verschiedenen zur chemischen Kastration verwendeten Mitteln und deren Wirkungsweise ausführlich RALPH U. ASCHWANDEN, Kastration: Eine Option in der Behandlung von Se- xualstraftätern; eine Übersichtsarbeit, mit Darstellung der medika- mentösen und chirurgischen Behandlung, SKZ 2/2009 S. 21). Bereits die Geeignetheit der angeordneten chemischen Kastration im Hin- blick auf das damit verfolgte Ziel des Erreichens eines Verhaltens beim Beschwerdeführer, welches ein deliktsfreies Leben in Freiheit wahrscheinlicher machen würde, ist daher äusserst zweifelhaft. Die Massnahme genügt im Übrigen auch sonst nicht dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip, weil das Gewicht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten und des in Zukunft ohne die Massnahme weiter- hin zu erwartenden deliktischen Verhaltens in keinem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des mit der Kastration verbundenen Eingriffs in die körperliche und geistige Unversehrtheit des Beschwerdefüh- rers steht (vgl. dazu auch ASCHWANDEN, a.a.O., S. 30, der die Kas- tration ausdrücklich nur als Option befürwortet, die Straftätern zur Verfügung stehen sollte und deren Anwendung in hohem Mass an die intrinsische Motivation des Patienten gebunden sein sollte; vgl. auch Interview des Chefarzts der Forensisch-Psychiatrischen Klinik der UPK [Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel] Dr. med. MARC GRAF in der Basler Zeitung vom 17. September 2013, wo sich dieser 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 297 klar gegen eine chemische Zwangskastration ausspricht: "Eine zwangsweise Kastration ist ethisch und rechtlich so abwegig wie eine zwangsweise Sterilisation"). 2013 Sozialhilfe 299 XI. Sozialhilfe 47 Rechtsmissbrauch Sind rückwirkend an Sozialhilfebezüger ausbezahlte Sozialversicherungs- leistungen bereits verbraucht und lassen die aktuellen finanziellen Ver- hältnisse keine Rückerstattung zu, setzt die Anrechnung eines hypothe- tischen Vermögens eine rechtsmissbräuchliche Verwendung dieser Gelder voraus. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 29. November 2012 in Sa- chen A. gegen Regierungsrat (WBE.2012.148). Aus den Erwägungen 3.8. 3.8.1. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die materielle Hilfe verweigert werden kann. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 SPV; vgl. auch BGE 121 I 367, Erw. 3d). Die Anrechnung hypothetischer Mit- tel rechtfertigt ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist. Als unvernünftig sind Schuldenzahlungen oder Ausgaben zu qualifizieren, welche üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen Verhältnis- sen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt werden (vgl. VGE IV/4 vom 13. Februar 2008 [WBE.2007.199], S. 15). 3.8.2. Der Beschwerdeführer hat die SUVA-Taggelder zur Tilgung von Schulden und zur Unterstützung seiner Familie verwendet. Der Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Umgangs mit eigenen finan-