Vielmehr ist deshalb – auch mit Blick auf die hiervor zitierte Lehre – festzustellen, dass die Anhörung grundsätzlich immer durch das Kollegium des Familiengerichts durchzuführen ist. 2.3.2. Der Beschwerdeführer ist bereits einmal durch das Kollegium des Familiengerichts Z. (in überwiegend identischer Besetzung) im Rehahaus Effingerhort angehört worden. Nachdem sich das Familiengericht somit bereits in interdisziplinärer Zusammensetzung ein Bild der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gemacht hat, konnte hier ausnahmsweise auf eine Anhörung durch das Kollegium verzichtet werden.