sei. 2.3. 2.3.1. Im Kanton Aargau hat sich in Absprache der Familiengerichte mit den Einrichtungen die Praxis entwickelt, dass die Anhörung in aller Regel in der Einrichtung durchgeführt wird. Die Ausführungen des Basler Kommentars können deshalb nicht unbesehen übernommen werden, ansonsten die Ausnahme (Anhörung durch ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde) zur Regel würde, was dem Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Bestimmung klar widersprechen würde. Vielmehr ist deshalb – auch mit Blick auf die hiervor zitierte Lehre – festzustellen, dass die Anhörung grundsätzlich immer durch das Kollegium des Familiengerichts durchzuführen ist.