lich zur Aufhebung des Entscheids (Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 447 N 37). 2.2. In Erw. 2.2. des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für eine Einzeldelegation gegeben. Mit Hinweis auf eine entsprechende Erwägung im Basler Kommentar erklärt die Vorinstanz, die Anhörung durch ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde sei im Interesse der Prozessökonomie ausnahmsweise zulässig, wenn die betroffene Person infolge Alters oder Krankheit in ihrer Wohnung oder an ihrem Aufenthaltsort anzuhören