Denkbar ist eine Aus- nahme-Konstellation, falls die Mitglieder den Betroffenen aus früheren Verfahren bereits gut kennen und man sich lediglich über die eingetretenen Veränderungen ein Bild machen muss (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 512). Die Delegationsmöglichkeit an ein Einzelmitglied des Gerichts ist zurückhaltend, nur im konkreten Einzelfall und im Entscheid begründet anzuwenden (PATRICK FASSBIND, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 147 f.).