Damit wird zwar nach wie vor die Unmittelbarkeit gewährleistet, nicht aber die Interdisziplinarität (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: GEISER/ REUSSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 447 N 33 f.). Der Regelfall muss aber eine mündliche Anhörung vor dem gesamten Kollegium bleiben. Denkbar ist eine Aus- nahme-Konstellation, falls die Mitglieder den Betroffenen aus früheren Verfahren bereits gut kennen und man sich lediglich über die eingetretenen Veränderungen ein Bild machen muss (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 512).