Dies hängt auch mit dem Erfordernis der Interdisziplinarität zusammen: Indem das ZGB eine interdisziplinäre Zusammensetzung der Erwachsenenschutzbehörde verlangt, gewährleistet es mit dem Gebot der Anhörung im Kollegium eine Wahrnehmung durch Entscheidträger unterschiedlicher Fachrichtungen. Aus Art. 447 Abs. 2 ZGB ergibt sich, dass die Anhörung ausnahmsweise an ein Einzelmitglied der Erwachsenenschutzbehörde übertragen werden kann. Damit wird zwar nach wie vor die Unmittelbarkeit gewährleistet, nicht aber die Interdisziplinarität (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: GEISER/ REUSSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 447 N 33 f.).