2. 2.1. Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an (Art. 447 Abs. 2 ZGB). Der Gesetzgeber misst dem Prinzip der Unmittelbarkeit somit ein hohes Gewicht zu. Dies hängt auch mit dem Erfordernis der Interdisziplinarität zusammen: Indem das ZGB eine interdisziplinäre Zusammensetzung der Erwachsenenschutzbehörde verlangt, gewährleistet es mit dem Gebot der Anhörung im Kollegium eine Wahrnehmung durch Entscheidträger unterschiedlicher Fachrichtungen.