2013 Fürsorgerische Unterbringung 95 ZGB werde nicht von Art. 438 ZGB erfasst, und Art. 438 ZGB er- fasse ausschliesslich Massnahmen, die keine Behandlung seien. Es drängt sich daher die Frage auf, wie die Einrichtung reagie- ren kann, wenn jemand im Rahmen einer fürsorgerischen Unter- bringung in der Klinik hospitalisiert ist und die Voraussetzungen ge- mäss Art. 383 ZGB erfüllt sind, der Betroffene jedoch gleichzeitig urteilsfähig ist bezüglich der Notwendigkeit der Anordnung und Um- setzung der bewegungseinschränkenden Massnahme. Folgt man der Lehrmeinung gemäss Basler Kommentar und Familienrechtskom- mentar, könnte die Einrichtung keine Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit zum Schutz Dritter bzw. zur Beseitigung einer schwer- wiegende Störung des Gemeinschaftslebens auf der Abteilung anord- nen, und es blieben wohl nur strafrechtliche Sanktionen. Dies kann nicht Sinn und Zweck sein, wenn eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung per fürsorgerischer Unterbringung in eine Einrichtung eingewiesen ist. Deshalb ist das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass das Kriterium der Urteilsunfähigkeit bei der Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgeri- schen Unterbringung keine Geltung haben kann (so auch KOKES- Praxisanleitung, a.a.O., Ziff. 11.12, PATRICK FASSBIND, a.a.O., S. 349, DANIEL ROSCH ET AL., a.a.O., Art. 438 N 2). (…) 17 Delegation der Anhörungskompetenz durch das Familiengericht Die Delegation der Anhörungskompetenz an ein Einzelmitglied des Fa- miliengerichts darf nicht die Regel darstellen, auch nicht bei der Anhö- rung in der Einrichtung. Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. August 2013 in Sachen B.F. gegen den Entscheid des Familiengerichts Z. (WBE.2013.377; publiziert in: CAN – Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung 2013 Nr. 75 S. 194). Aus den Erwägungen 96 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 2. 2.1. Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die betroffene Person per- sönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwach- senenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kolle- gium an (Art. 447 Abs. 2 ZGB). Der Gesetzgeber misst dem Prinzip der Unmittelbarkeit somit ein hohes Gewicht zu. Dies hängt auch mit dem Erfordernis der Interdisziplinarität zusammen: Indem das ZGB eine interdisziplinäre Zusammensetzung der Erwachsenenschutzbe- hörde verlangt, gewährleistet es mit dem Gebot der Anhörung im Kollegium eine Wahrnehmung durch Entscheidträger unterschiedli- cher Fachrichtungen. Aus Art. 447 Abs. 2 ZGB ergibt sich, dass die Anhörung ausnahmsweise an ein Einzelmitglied der Erwachsenen- schutzbehörde übertragen werden kann. Damit wird zwar nach wie vor die Unmittelbarkeit gewährleistet, nicht aber die Interdiszipli- narität (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: GEISER/ REUSSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 447 N 33 f.). Der Regelfall muss aber eine mündliche An- hörung vor dem gesamten Kollegium bleiben. Denkbar ist eine Aus- nahme-Konstellation, falls die Mitglieder den Betroffenen aus frühe- ren Verfahren bereits gut kennen und man sich lediglich über die eingetretenen Veränderungen ein Bild machen muss (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 512). Die Delegationsmöglichkeit an ein Einzelmitglied des Gerichts ist zurückhaltend, nur im konkreten Einzelfall und im Entscheid begründet anzuwenden (PATRICK FASSBIND, Erwachse- nenschutz, Zürich 2012, S. 147 f.). Eine Ausnahme ist z.B. denkbar bei urteilsunfähigen Patienten, die aufgrund einer schweren Demenz- erkrankung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden untergebracht und daher im Status einer fürsorgerischen Unterbringung sind (Art. 380 ZGB). Besteht eine Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB darin, dass die Anhörung ohne zureichenden Ausnahmegrund durch ein einzel- nes Behördenmitglied durchgeführt wurde, so führt dies grundsätz- 2013 Fürsorgerische Unterbringung 97 lich zur Aufhebung des Entscheids (Basler Kommentar, Erwachse- nenschutz, a.a.O., Art. 447 N 37). 2.2. In Erw. 2.2. des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, im vorliegenden Fall seien die Voraus- setzungen für eine Einzeldelegation gegeben. Mit Hinweis auf eine entsprechende Erwägung im Basler Kommentar erklärt die Vorin- stanz, die Anhörung durch ein einzelnes Mitglied der Erwachse- nenschutzbehörde sei im Interesse der Prozessökonomie ausnahms- weise zulässig, wenn die betroffene Person infolge Alters oder Krankheit in ihrer Wohnung oder an ihrem Aufenthaltsort anzuhören sei. 2.3. 2.3.1. Im Kanton Aargau hat sich in Absprache der Familiengerichte mit den Einrichtungen die Praxis entwickelt, dass die Anhörung in aller Regel in der Einrichtung durchgeführt wird. Die Ausführungen des Basler Kommentars können deshalb nicht unbesehen übernom- men werden, ansonsten die Ausnahme (Anhörung durch ein einzel- nes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde) zur Regel würde, was dem Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Bestimmung klar wider- sprechen würde. Vielmehr ist deshalb – auch mit Blick auf die hier- vor zitierte Lehre – festzustellen, dass die Anhörung grundsätzlich immer durch das Kollegium des Familiengerichts durchzuführen ist. 2.3.2. Der Beschwerdeführer ist bereits einmal durch das Kollegium des Familiengerichts Z. (in überwiegend identischer Besetzung) im Rehahaus Effingerhort angehört worden. Nachdem sich das Fami- liengericht somit bereits in interdisziplinärer Zusammensetzung ein Bild der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Beschwer- deführers gemacht hat, konnte hier ausnahmsweise auf eine Anhö- rung durch das Kollegium verzichtet werden. 2013 Kantonale Steuern 99 III. Kantonale Steuern 18 Grundbuchabgabe - Steuerwert als Mindestbemessungsgrundlage (Erw. 4.) - Eine vorbehaltene Nutzniessung stellt keine objektive Werteinbusse der Liegenschaften dar (Erw. 5.). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. April 2013 in Sachen E.Z. (WBE.2012.372). Aus den Erwägungen 4.3. Die in § 8 Abs. 2 GBAG getroffene Regelung steht in folgerich- tigem Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 GBAG, der Grundsatzregelung, wie die Berechnung der Grundbuchabgabe zu erfolgen hat. Die Massgeblichkeit der Kauf- oder Übernahmesumme für die Bemes- sung der Grundbuchabgabe beruht auf der natürlichen Vermutung, der in der Vertragsurkunde genannte Preis entspreche dem wahren Wert, dem Verkehrswert (vgl. Erläuterungen und Berechnungsbei- spiele GBAG/GBAD, § 8, insbesondere N 1 und 2; Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 7. September 1998, Fi- nanzpaket 98, S. 18 f.). Fehlt in der Vertragsurkunde eine Preisan- gabe oder weicht diese erheblich vom wahren Wert ab, hat die Berechnung der Grundbuchabgabe auf einem Ersatzwert zu erfolgen. Gemäss ursprünglicher Regelung hatten die Grundbuchämter selber eine Verkehrswertschätzung vorzunehmen und gestützt darauf die Abgabe zu berechnen (§ 8 Abs. 2 GBAG in der Fassung vom 7. Mai 1980). Mit der Revision vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999, wurde diese Ordnung ersetzt durch den Steuerwert als einfache und leicht eruierbare massgebliche Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GBAG). Nur noch bei Fehlen eines Steuerwerts gilt, dass die