Die enge Verflechtung der E. AG mit der J. GmbH war ihr ohnehin längst bekannt. Die Beschwerdeführerin hatte somit bereits im Zeitpunkt der öffentlichen Ausschreibung Kenntnis von den für eine Befangenheit der E. AG bzw. deren Mitarbeiter sprechenden Tatsachen, weshalb die entsprechende Rüge bereits im Rahmen der Anfechtung der öffentlichen Ausschreibung hätte vorgebracht werden können und 190 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014