Die Beschwerdeführerin begründet die Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der E. AG bzw. deren Mitarbeiter ihr gegenüber mit Umständen, die sich bereits in den Jahren 2011 und 2012 ereignet haben. Dies gilt für den Rechtsstreit der Beschwerdeführerin gegen die H., in dem letztere von D. bzw. dessen Büropartner vertreten war, das sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin negativ äussernde Schreiben der E. AG (...) oder die unterbliebene Einladung zur Submission der Gemeinde I. (...). Die enge Verflechtung der E. AG mit der J. GmbH war ihr ohnehin längst bekannt.