Die Tatsache, dass die E. AG im vorliegenden Vergabeverfahren mitwirken würde, war der Beschwerdeführerin bereits mit der Publikation der Ausschreibung bekannt, wird in Ziff. 1.1. der öffentlichen Ausschreibung die E. AG doch ausdrücklich als Beschaffungsstelle/Organisator genannt. Dort namentlich erwähnt ist auch G.. Im von der E. AG erstellten Pflichtenheft kommt deren Mitwirkung ebenfalls unmissverständlich zum Ausdruck. Die Beschwerdeführerin begründet die Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der E. AG bzw. deren Mitarbeiter ihr gegenüber mit Umständen, die sich bereits in den Jahren 2011 und 2012 ereignet haben.