Hingegen ist offensichtlich, dass die E. AG bzw. deren Mitarbeiter F. und G. in sehr erheblicher Weise an der Durchführung des Vergabeverfahrens und an der Entscheidfindung mitgewirkt haben, auch wenn verantwortliche Vergabestelle letztlich der Gemeinderat B. ist. Ob davon gesprochen werden kann, die E. AG habe als neutrale Fachstelle die Vergabestelle "im vorliegenden Verfahren in rein zudienender Weise unterstützt", erscheint fraglich. Die Tatsache, dass die E. AG im vorliegenden Vergabeverfahren mitwirken würde, war der Beschwerdeführerin bereits mit der Publikation der Ausschreibung bekannt, wird in Ziff.